R+V-Mietbürgschaft für Gewerbetreibende

gewerbliche Mietkaution

Die R+V-Mietbürgschaft für Gewerbetreibende

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Die R+V-Mietbürgschaft für Gewerbetreibende

Als clevere Alternative zur Bankkaution oder ähnlichen kostenintensiven Kreditlösungen bietet Ihnen die R+V-Mietbürgschaft für Gewerbetreibende eine Möglichkeit, Ihre Liquidität zu wahren und finanziell flexibel zu bleiben.


  • Erhöhung der Mietsicherheit
  • keine versteckten Kosten durch Verwaltung oder Kontoführung
  • sofortiger Online Abschluss


Sparen mit der R+V-Mietbürgschaft für Gewerbetreibende
R+V Wirtschaftswoche

Ihre Vorteile


  • pauschaler Jahresbeitrag für die gewerbliche Mietkaution
  • keine zusätzlichen Kosten durch, zum Beispiel für Verwaltung, Kontoführung oder Ausstellung der Bürgschaft
  • Die R+V ist seit 50 Jahren als einer der größten Kautionsversicherer in Deutschland ein zuverlässiger und anerkannter Bürge.

Online Antrag

Fragen und Antworten zur R+V-MietkautionsBürgschaft für Gewerbetreibende

Was ist die R+V-MietkautionsBürgschaft für Gewerbetreibende?
Die Mietkautionsversicherung für Gewerbetreibende ersetzt die gewerbliche Mietkaution in bar oder in Form eines Sparbuchs. Die gewerbliche MietkautionsBürgschaft dient somit als Mietsicherheit und ermöglicht Ihnen mehr finanziellen Spielraum.


Bei einem berechtigten Anspruch, das heißt, wenn Sie Ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachgekommen sind, leistet R+V an Ihren Vermieter bis zur Höhe der Bürgschaftssumme. Sie sind verpflichtet den ausgezahlten Betrag an R+V zurückzuzahlen. Ihr Vermieter verfügt damit über einen vergleichbaren Schutz wie bei anderen Kautionsformen, zum Beispiel der Barkaution.


Wie funktioniert die gewerbliche Mietkautionsbürgschaft?
Sie schließen mit R+V einen Kautionsversicherungsvertrag mit einem Gesamtlimit ab (entspricht in der Regel der Bürgschaftssumme) und beantragen eine MietkautionsBürgschaft für Gewerbetreibende. R+V stellt die Bürgschaft aus und sendet Ihnen die Bürgschaft als Original und in Kopie zusammen mit allen Vertragsunterlagen zu. Das Original der Bürgschaft übergeben Sie bitte an Ihren Vermieter als Mietsicherheit. Die Kopie der Bürgschaft und alle weiteren Vertragsunterlagen sind für Sie bestimmt.


Ist das Mietverhältnis beendet und bestehen keine Ansprüche Ihres Vermieters mehr, senden Sie die Bürgschaft im Original an R+V zurück. Falls Sie den Kautionsversicherungsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt beenden wollen, senden Sie uns bitte zusätzlich Ihre Kündigung des Vertrags zu. Im Schadenfall kann sich Ihr Vermieter direkt bei R+V melden.


Können bestehende gewerbliche Mietkautionen durch die MietkautionsBürgschaft der R+V ersetzt werden?
Ja, Sie können die gewerbliche MietkautionsBürgschaft auch bei bestehenden Mietverhältnissen als Mietsicherheit hinterlegen. Ihr Vermieter muss sein Einverständnis hierzu erteilen. Das Original der Bürgschaft übergeben Sie bitte an Ihren Vermieter, im Gegenzug erhalten Sie die hinterlegte Kaution zurück.


Für wen gilt die R+V-MietkautionsBürgschaft für Gewerbetreibende?
Die gewerbliche MietkautionsBürgschaft für das Gewerbe gilt ausschließlich für Mieter von gewerblich genutzten Objekten, die eine bergbauliche, freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben.


Gibt es auch eine MietkautionsBürgschaft für privaten Wohnraum bei R+V?
Ja, es gibt eine Mietkaution Gewerbe und eine Mietkaution privat: Dafür steht die R+V-MietkautionsBürgschaft für privaten Wohnraum zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.mietkautionsportal.de

Was ist das Besondere an der R+V-MietkautionsBürgschaft für Gewerbetreibende?

R+V erhebt für die MietkautionsBürgschaft für Gewerbetreibende einen pauschalen Jahresbeitrag. Weitere Gebühren oder Kosten, zum Beispiel für Verwaltung, Kontoführung oder Ausstellung der Bürgschaft, fallen nicht an.

Als einer der größten Kautionsversicherer in Deutschland mit über 50 Jahren Erfahrung ist R+V ein zuverlässiger und anerkannter Bürge. Zudem zeichnen wir uns als eines der kapitalstärksten Unternehmen am Markt durch wirtschaftlich solides Handeln aus und engagieren uns mit Herzblut und Weitblick.

Wann können Sie die R+V-MietkautionsBürgschaft für Gewerbetreibende beantragen?

  • Die MietkautionsBürgschaft gilt ausschließlich für gewerblich genutzte Mietobjekte.
  • Das Mietobjekt liegt in der Bundesrepublik Deutschland.
  • Die gewerbliche Mietkaution beträgt mindestens 2.500 EUR und höchstens 20.000 EUR.
  • Eine Prüfung Ihrer Bonität hat zu einem positiven Ergebnis geführt.
  • Ihr Vermieter akzeptiert die gewerbliche MietkautionsBürgschaft als Mietsicherheit.
  • Sie beantragen die gewerbliche MietkautionsBürgschaft nicht für Dritte.
  • Die Bürgschaftssumme entspricht maximal dem 6-fachen der Monatskaltmiete.

Haben Sie abweichenden Versicherungsbedarf? Wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner im Bereich: Kontakt

Wie viel kostet die MietkautionsBürgschaft für Gewerbetreibe der R+V?
Der Jahresbeitrag beträgt 5,75 % oder 7,00 % des Gesamtlimits (mindestens 250 EUR). Ihren individuellen Jahresbeitrag entnehmen Sie bitte dem Beitragsrechner. Es fallen keine weiteren Gebühren oder Beiträge zum Beispiel für Verwaltung, Kontoführung oder Ausstellung der Bürgschaft an.


Bitte beachten Sie: Im Schadenfall sind Sie verpflichtet den aus der Bürgschaft gezahlten Betrag der R+V zu erstatten.


Was muss ich bei der Zahlung des Beitrags beachten?
Sie zahlen den Beitrag jedes Jahr an R+V. Der erste Jahresbeitrag wird unmittelbar mit Vertragsbeginn fällig. Sie müssen den Beitrag zahlen, bis R+V durch Ihren Vermieter vollständig aus dem Bürgschaftsrisiko entlassen wird und der Kautionsversicherungsvertrag beendet ist.

Die Entlassung aus dem Risiko erfolgt, wenn die Bürgschaft im Original zurückgegeben wurde oder wenn Ihr Vermieter uns vorbehaltlos aus der Haftung entlässt. In diesem Fall bestätigt Ihr Vermieter mit einer Enthaftungserklärung, dass er keine Ansprüche mehr aus der Bürgschaft geltend macht und die besicherten Ansprüche auch nicht an Dritte abgetreten sind.


Was mache ich bzw. mein Vermieter mit den Vertragsunterlagen?
Sie erhalten das Original und eine Kopie der Bürgschaft sowie den Versicherungsschein. Das Original der Bürgschaft müssen Sie an Ihren Vermieter übergeben. Erst dann ist Ihr Vermieter abgesichert. Bereits hinterlegte Mietkautionen (Mietkaution Gewerbe) wird Ihr Vermieter in aller Regel an Sie zurückgeben.

Die Bürgschaft muss von Ihrem Vermieter lediglich aufbewahrt werden. Nach dem Ende des Mietverhältnisses sollte Ihr Vermieter das Original der Bürgschaft an Sie zurückgeben oder gegenüber R+V eine Enthaftungserklärung abgeben. Die Originalbürgschaft oder die unterschriebene Enthaftungserklärung Ihres Vermieters schicken Sie dann an R+V zurück.

Die übrigen Unterlagen, insbesondere der Versicherungsschein und die Kopie der Bürgschaft, dokumentieren den vereinbarten Versicherungsschutz. Sie sollten diese Dokumente sorgfältig aufbewahren.


Gibt es eine Mindestvertragslaufzeit?
Die Laufzeit des Kautionsversicherungsvertrags beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Sollten zum Zeitpunkt Ihrer Kündigung keine Ansprüche der R+V mehr bestehen, wird der Vertrag beendet. Sollten noch Ansprüche bestehen, beispielsweise, weil noch eine Bürgschaftsverpflichtung der R+V besteht, wird der Kautionsversicherungsvertrag abgewickelt. Das bedeutet, Sie müssen weiterhin Beitrag zahlen, bis alle Ansprüche der R+V erledigt sind.

Die R+V haftet aus der gegenüber Ihrem Vermieter übernommenen MietkautionsBürgschaft bis Ihr Vermieter die R+V aus der Haftung entlässt. Dies kann durch die Rückgabe der Bürgschaft im Original an R+V oder durch eine vorbehaltlose Enthaftungserklärung des Vermieters geschehen. Mit einer Enthaftungserklärung bestätigt er, dass er keine Ansprüche mehr aus der Bürgschaft geltend macht und die besicherten Ansprüche auch nicht an Dritte abgetreten sind.

Verlangen Sie die Bürgschaft von Ihrem Vermieter zurück, bevor das Mietverhältnis beendet ist, kann Ihr Vermieter eine andere Mietsicherheit (z.B. Barkaution, Sparbuch) in gleicher Höhe von Ihnen verlangen.


Wer ist mein Vertragspartner?
Ihr Vertragspartner ist die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. R+V ist einer der größten deutschen Kautionsversicherer und einer der führenden Versicherer im Bereich der Mietkautionsbürgschaften. Zudem zeichnen wir uns als eines der kapitalstärksten Unternehmen am Markt durch wirtschaftlich solides Handeln aus und engagieren uns mit Herzblut und Weitblick.


Muss mein Vermieter die Mietkautionsversicherung akzeptieren?
Ihr Vermieter ist in aller Regel nicht verpflichtet, die gewerbliche Mietkautionsversicherung der R+V als Mietsicherheit zu akzeptieren. Jedoch spart Ihr Vermieter sich dadurch den Aufwand für die Verwaltung des sonst üblichen Kautionskontos. Zins- und Steuerabrechnungen sind nicht mehr erforderlich.

Sollte Ihr Vermieter die MietkautionsBürgschaft (Ersatz für Mietkaution Gewerbe) nicht akzeptieren, können Sie die Bürgschaft im Original an R+V zurücksenden und den Kautionsversicherungsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen. Klären Sie daher bitte im Vorfeld mit Ihrem Vermieter, ob er eine MietkautionsBürgschaft der R+V akzeptiert.

Was können Sie tun, wenn Ihr Vermieter die Bürgschaft nicht annimmt?
Auch wenn Ihr Vermieter kein eigenes Bürgschaftsformular verwendet, kommt es vor, dass er konkrete Vorstellungen zum Inhalt der Erklärung hat. Lehnt Ihr Vermieter aus diesem Grunde die Annahme ab, senden Sie uns die nicht akzeptierte Originalurkunde mit entsprechenden Anmerkungen zurück. Mit Ihnen zusammen versuchen wir dann eine Lösung zu finden.

Was ist ein Standardformular?
Das Standardformular der gewerblichen MietkautionsBürgschaft wird von R+V erstellt. R+V berücksichtigt die vertraglichen Vereinbarungen des Kautionsversicherungsvertrags und die von Ihnen im Auftrag mitgeteilten Daten zur Bürgschaft.


Was muss ich beachten, wenn mein Vermieter ein eigenes Bürgschaftsformular verwendet?

Viele Vermieter verlangen eigene Bürgschaftsformulare. Beispielsweise verlangen große Vermieter eigene Formulare, die die Haftung der Bürgschaft nach ihren Wünschen beschreiben. R+V kann grundsätzlich auch ein individuelles Bürgschaftsformular ausstellen, wenn dies den Vereinbarungen des Kautionsversicherungsvertrags entspricht. R+V behält sich die Anpassung oder Ablehnung des Formulars vor. Benötigen Sie ein solches Formular, reichen Sie dieses bitte zusammen mit dem Antrag ein. Die Bearbeitung wird schneller, wenn das Formular von Ihnen bereits ausgefüllt ist. Tragen Sie daher bitte den Vermieter und das Mietobjekt ein.


Muss ich, wenn vorhanden, einen zweiten Mieter angeben?
Ja, Sie müssen den zweiten Mieter ebenfalls angeben, da Ihr Vermieter in aller Regel eine Bürgschaft, ausgestellt auf beide Mieter, verlangen wird. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner im Bereich: Kontakt

Ab wann und wie lange ist die Bürgschaft gültig?
Die MietkautionsBürgschaft tritt mit Ausstellungsdatum der Bürgschaft in Kraft. Die Bürgschaft ist bis zu dem Zeitpunkt gültig, zu dem R+V vollständig aus der Haftung entlassen wird, oder R+V die Bürgschaftssumme vollständig ausgezahlt hat, sofern in der Bürgschaft nichts anderes geregelt ist.

Wie lange belasten Bürgschaften Ihren Vertrag?
Eine Bürgschaft wird mit ihrem Höchstbetrag dem Vertrag hinzugerechnet. Entscheidend ist das in der Bürgschaft angegebene Ausstellungsdatum.

Die Verbindlichkeit verringert sich, wenn die Bürgschaft nach ihrem Wortlaut zweifelsfrei mit Ablauf einer bestimmten Frist erlischt und R+V vor Fristablauf aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen wurde, oder mit der Rückgabe der Urkunde im Original an R+V, wodurch der Vermieter uns gegenüber ausdrücklich und ohne Bedingungen oder Auflagen erklärt hat, auf seine Rechte aus der gewerblichen Mietkautionsversicherung zu verzichten.

Ebenso reduzieren wir die Verbindlichkeit, wenn wir eine schriftliche Enthaftungserklärung des Vermieters erhalten, in der er uns ohne Bedingungen oder Auflagen aus der Bürgschaftsverpflichtung entlässt. Sind mehrere Personen zusammen berechtigt, müssen alle die Enthaftungserklärung abgeben. Die Erklärung muss auch beinhalten, dass der Vermieter die durch die Bürgschaft besicherten Ansprüche nicht abgetreten hat.


Ist eine MietkautionsBürgschaft auch mit Faksimile-Unterschrift gültig?
R+V-MietkautionsBürgschaften sind mit Faksimile-Unterschriften wirksam. Die Grundlage hierfür ist § 350 Handelsgesetzbuch (HGB). Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind z. B. Bürgschaften nur schriftlich zu erteilen. Das gilt aber nach § 350 HGB eben nicht, wenn der Bürge Kaufmann ist. Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist Kaufmann kraft ihrer Rechtsform. Sie ist daher an die Formvorschrift nicht gebunden.

Was passiert beim Verlust einer Bürgschaftsurkunde?

Eine Urkunde kann in ganz verschiedenen Situationen verloren gehen. Auf dem Postweg oder bei Ihrem Auftraggeber.

  • Verlust der Bürgschaft auf dem Weg zum Vermieter.
    Fordern Sie bei uns eine Ersatzurkunde an.
  • Verlust einer nicht mehr benötigten Bürgschaft
    Der Vermieter hat die Urkunde verloren und kann sie nicht mehr zurückgeben. Um die Bürgschaft dennoch stornieren zu können, benötigen wir eine Enthaftungserklärung Ihres Vermieters. Mit einer Enthaftungserklärung bestätigt Ihr Vermieter, dass er keine Ansprüche mehr aus der Bürgschaft geltend macht und die besicherten Ansprüche auch nicht an Dritte abgetreten sind.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Kautionsversicherungsvertrag kündigen, indem Sie R+V spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres die Kündigung zuschicken. Sollten zum Zeitpunkt Ihrer Kündigung keine Ansprüche der R+V mehr bestehen, wird der Vertrag beendet. Sollten noch Ansprüche bestehen, beispielsweise, weil noch eine Bürgschaftsverpflichtung der R+V besteht, wird der Kautionsversicherungsvertrag abgewickelt. Das bedeutet, Sie müssen weiterhin Beitrag zahlen, bis alle Ansprüche der R+V erledigt sind.

Die R+V haftet aus der gegenüber Ihrem Vermieter übernommenen gewerblichen Mietbürgschaft bis Ihr Vermieter die R+V aus der Haftung entlässt. Dies kann durch die Rückgabe der Bürgschaft im Original an R+V oder durch eine vorbehaltlose Enthaftungserklärung des Vermieters geschehen, wenn er beispielsweise das Original der Bürgschaft nicht mehr findet. Mit einer Enthaftungserklärung bestätigt er, dass er keine Ansprüche mehr aus der Bürgschaft geltend macht und die besicherten Ansprüche auch nicht an Dritte abgetreten sind.

Was ist eine Enthaftungserklärung und wozu brauche ich diese?
Mit einer Enthaftungserklärung bestätigt Ihr Vermieter, dass er keine Ansprüche mehr aus der Bürgschaft geltend macht und die besicherten Ansprüche auch nicht an Dritte abgetreten sind. Die Enthaftungserklärung benötigt R+V, um die Bürgschaftsverpflichtung auch ohne Rückgabe der Originalbürgschaft aus Ihrem Kautionsversicherungsvertrag zu löschen.

Was passiert, wenn mein Vermieter die Bürgschaft in Anspruch nimmt?
Sind Sie Ihren Pflichten aus dem Mietvertrag nicht nachgekommen, indem Sie zum Beispiel Mietforderungen nicht beglichen haben und möchte Ihr Vermieter deswegen die MietkautionsBürgschaft (Ersatz für Mietkaution Gewerbe) in Anspruch nehmen, wendet er sich hierzu direkt an R+V.

R+V prüft die Schadenmeldung und informiert Sie über die Inanspruchnahme. Sowohl Sie als auch Ihr Vermieter bekommen die Gelegenheit zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Sind die Ansprüche Ihres Vermieters begründet, zahlt R+V direkt an den Vermieter aus, maximal bis zu der in der Bürgschaft genannten Bürgschaftssumme.

Nach der Auszahlung an Ihren Vermieter müssen Sie den ausgezahlten Betrag an R+V zurückerstatten.

Selbstverständlich können Sie den gezahlten Betrag von Ihrem Vermieter - gegebenenfalls gerichtlich - zurückfordern, sofern die Ansprüche Ihres Vermieters nicht begründet waren.

Die Bürgschaft ersetzt nur die Zahlung der gewerblichen Mietkaution an Ihren Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses. Ein Streit am Ende des Mietverhältnisses kann durch die Bürgschaft leider nicht verhindert werden.


Wann und wie werden Sie über eine Bürgschaftsinanspruchnahme informiert?
Wenn R+V aus einer Kautionsversicherung in Anspruch genommen wird, unterrichten wir Sie umgehend. Wir teilen Ihnen auch mit, wie hoch der geltend gemachte Betrag ist.

Welche Informationen und Unterlagen benötigen wir von Ihnen?
Wenn wir aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen werden, sind drei Punkte wichtig:

Zuerst benötigen wir Informationen zu dem besicherten Anspruch selbst. Vollkommen unabhängig von dem, was der Vermieter möchte, geht es hierbei um die Grundlagen des besicherten Anspruchs. Das sind z. B. der Mietvertrag, ein Vertragsnachtrag, ein Übergabeprotokoll oder Begehungsprotokolle. Solche Unterlagen können nur Sie uns zur Verfügung stellen. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass der Bürge vom Anspruchsteller nicht die Vorlage verlangen kann.

Dann ist uns Ihre Stellungnahme zu dem behaupteten Anspruch wichtig. Sie können einschätzen, ob der behauptete Anspruch in der Sache besteht oder nicht. Sicherlich ist die Diskussion mit dem Anspruchsteller nicht immer einfach. Aber Ihr Standpunkt ist uns wichtig.

Letztlich sind Ihre eigenen Ansprüche aus dem Mietvertrag wichtig. Haben Sie vielleicht noch Ansprüche gegen Ihren Vermieter? Haben Sie sich bereits mit dem Vermieter geeinigt?

Wie können Sie gegen eine Inanspruchnahme vorgehen?
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Bürgschaft zu Unrecht in Anspruch genommen wird, können Sie sich dagegen notfalls gerichtlich wehren.

Wann leisten wir aus einer Bürgschaft?
Besteht der geltend gemachte Anspruch zu Recht, und Sie haben keine Einwände, zahlen wir den geforderten Betrag begrenzt durch den Höchstbetrag aus. Kann der Anspruch vom Vermieter nicht nachvollziehbar, d.h. schlüssig, dargelegt werden, lehnen wir die Zahlung ab.

Erheben Sie Einwände gegen einen nach dem Vortrag des Vermieters berechtigten Anspruch, lehnen wir die Zahlung ab. Voraussetzung ist, dass Sie sich innerhalb einer von uns genannten Zeit gerichtlich gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr setzen. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, müssen wir den geforderten Betrag auszahlen.

Was passiert, nachdem wir aus einer Bürgschaft an den Vermieter gezahlt haben?
Mit der Kautionsversicherung sichern Sie Ihren Vermieter ab. Wenn wir daher aufgrund unserer Bürgschaftsverpflichtung leisten, erstatten Sie uns diese Zahlung.


Was bedeutet Regress?
Eine Bürgschaft ist keine Versicherung. Das bedeutet, dass Sie im Schadenfall nicht von der Zahlung freigestellt werden. Wenn R+V Ihrem Vermieter im Schadenfall die Bürgschaftssumme (oder einen Teilbetrag) ausgezahlt hat, müssen Sie diesen Betrag an R+V zurückzahlen. Sie können diesen gezahlten Betrag von ihrem Vermieter - gegebenenfalls gerichtlich - zurückfordern, sofern Ihr Vermieter keinen Anspruch auf die Zahlung hatte.

Die Bürgschaft ersetzt nur die Zahlung der Kautionssumme als Sicherheit für Ihren Vermieter. Ein Streit am Ende des Mietverhältnisses kann durch die Bürgschaft leider genauso wenig verhindert werden, wie bei Kautionen in bar oder in Form eines Sparbuchs.


Was geschieht bei der Inanspruchnahme einer Bürgschaft, zahlbar auf erstes Anfordern?
Bei einer Bürgschaft, zahlbar auf erstes Anfordern müssen wir als Bürge sofort leisten. Der Vermieter muss nur erklären, dass der „Hauptschuldner seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist“.

Einreden oder sonstige Einwendungen gegen die Inanspruchnahme können in dieser ersten Phase nicht erhoben werden. Einzige Ausnahme sind dabei offensichtliche, sich aus der Bürgschaftserklärung selbst ergebende Umstände. Ist die Bürgschaft z. B. befristet und ist diese Frist abgelaufen, kann das eingewandt werden.

Nach erfolgter Zahlung muss erst eine angemessene Frist verstreichen. Erst dann kann Auskunft und Rechnungslegung vom berechtigten Vermieter verlangt werden.

Wird die Bonität Ihres Unternehmens geprüft?
Ja, R+V prüft die Bonität Ihres Unternehmens. An welche Unternehmen R+V Ihre Daten weiterleitet und von welchen Unternehmen R+V Bonitätsinformationen über Ihr Unternehmen bezieht, können Sie dem Merkblatt zur Datenverarbeitung entnehmen.

Wer ist mein Ansprechpartner bei Fragen zu einem bestehenden Vertrag?
Bei Fragen rund um die R+V-MietkautionsBürgschaft für Gewerbetreibende wenden Sie sich bitte an:

Ihren Ansprechpartner im Bereich: Kontakt

oder direkt an die:

R+V Allgemeine Versicherung AG
Bereich Banken/Kredit

Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden

Telefon: 0611 533-9519
Telefax: 0611 533-2436

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Vorwort

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9. Rechte der betroffenen Person

Nach dem EU-DSGVO haben Sie ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten.


10. Rechte der betroffenen Person

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt, haben Sie das Recht eine Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einzulegen. Die zuständige Aufsichtsbehörde geht der Beschwerde in angemessenem Umfang nach und unterrichtet Sie unter anderem über den Stand und das Ergebnis.

Artikel 77 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährt Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Die Datenschutzbehörde ist verpflichtet, der Beschwerde im angemessenen Umfang nachzugehen und Sie über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde, einschließlich eines etwaigen gerichtlichen Rechtsbehelfs, zu unterrichten. Dabei hat die Datenschutzbehörde Sie spätestens nach drei Monaten über den Verfahrensstand zu informieren. Die Datenschutzbehörde hat dabei umfassende Kontrollbefugnisse und ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Die Beschwerde kann bei der Datenschutzbehörde des Landes eingelegt werden, in dem Sie Ihren Aufenthalt oder Ihren Arbeitsplatz haben oder in dem der mutmaßliche Verstoß geschehen ist. Sofern die Datenschutzbehörde eines anderen Mitgliedsstaates für die Stelle zuständig, über die Sie sich Beschwerden, wird die deutsche Datenschutzbehörde sich mit der anderen Datenschutzbehörde abstimmen. Die deutsche Datenschutzbehörde, bei der Sie Ihre Beschwerde eingereicht haben, bleibt jedoch Ihr Ansprechpartner, sodass Sie sich nicht unmittelbar in fremder Sprache an die Datenschutzbehörde eines anderen EU-Mitgliedsstaates wenden müssen.

Ihre Beschwerde richten Sie an unseren Datenschutzbeauftragten:

VerDat24 GmbH
Rinchnacher Weg 10
10318 Berlin
Telefon: +49 (0)30 20928419
E-Mail: kontakt@verdat24.de

Die zuständige Landesbehörde ist:

Der/Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt

Geschäftsstelle und Besucheradresse: Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg
Postadresse: Postfach 1947, 39009 Magdeburg
70137 Stuttgart

Telefon: 0391 81803-00391 81803-0
Telefax: 0391 81803-33

E-Mail: poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de
https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/


11. Verpflichtung zu Bereitstellung von Daten

Für den Abschluss eines Vertrages mit uns sind Sie zur Angabe der erforderlichen Daten verpflichtet, anderenfalls ist ein Vertragsabschluss, also die Nutzung unseres Service und der Kauf unserer Produkte nicht möglich.


12. Automatisierte Entscheidungsfindung/Profiling

Eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling findet nicht statt.


13. Einwilligung/Widerrufsrechte

Sie haben nach Art. 21 DSGVO das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ohne Angaben von Gründen zu widerrufen. Ihren Widerruf richten Sie direkt an uns.

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Breitscheidstr. 33, 06886 Lutherstadt Wittenberg

+49 3491 43340

info@mietkaution-gewerblich.de

Impressum

FINAS Versicherungsmakler GmbH
Geschäftsführer
Iris Hammersen, Stefan Hammersen, Bernd Hammersen
Postanschrift
Breitscheidstr. 33
D - 06886 Lutherstadt Wittenberg

Kontakt
Telefon +49 (3491) 4334-0
E-Mail info@finas.de
Internet
www.finas.de

Berufsbezeichnung:
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO Bundesrepublik Deutschland
Vermittlerregisternummer: D-WVXY-S1631-76

Aufsichtsbehörde:
Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
Frankestraße 5
06110 Halle (Saale)
E-Mail: info@halle.ihk.de
Internet: www.halle.ihk.de

Mitglied der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
Frankestraße 5
06110 Halle (Saale)
E-Mail: info@halle.ihk.de
Internet: www.halle.ihk.de

Haftpflichtversicherer:
R+V Allgemeine Versicherung AG
Vers.Nr.: 405/84/345270000

Berufsrechtliche Regelungen:
§ 34 d Gewerbeordnung
§§ 59-68 VVG (Versicherungs-Vertrags-Gesetz)
VersVermV (Versicherungs-Vermittler-Verordnung)

Handelsregistereintragung:
Amtsgericht Stendal
HRB-Nr.: 12428

Steuernummer 115/105/01650

Beteiligungsverhältnisse
Die FINAS Versicherungsmakler GmbH hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen.

Kein Versicherungsunternehmen hält eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an der FINAS Versicherungsmakler GmbH.

Diese Angaben können Sie an folgender Stelle überprüfen:
DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin
Tel: 0180 600 58 50 (Festnetzpreis 0,20 €/Anruf)
E-Mail: info@dihk.de
www.vermittlerregister.info

Zuständige Schlichtungsstellen:

Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten oder Beschwerden stehen Ihnen folgende Beschwerdestellen zur Verfügung:

Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
https://www.versicherungsombudsmann.de/ 

Ombudsmann für Private KV-Pflegeversicherung:
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
https://www.pkv-ombudsmann.de/

Verband der Privaten Bausparkassen e. V.
Schlichtungsstelle Bausparen
Postfach 30 30 79
10730 Berlin
https://www.schlichtungsstelle-bausparen.de/de/ 


Die FINAS Versicherungsmakler GmbH ist verpflichtet vorgenannte Schlichtungsstellen in der Erstinformation zu benennen. Es wird darauf hingewiesen, dass wir weder an einem Ombudsmannverfahren teilnehmen noch einen Schiedsspruch von dort akzeptieren. Dieses im Übrigen zum Vorteil unserer Kunden, denn andernfalls gefährden wir den Versicherungsschutz aus unserer Berufshaftpflichtversicherung.Die FINAS Versicherungsmakler GmbH ist verpflichtet vorgenannte Schlichtungsstellen in der Erstinformation zu benennen. Es wird darauf hingewiesen, dass wir weder an einem Ombudsmannverfahren teilnehmen noch einen Schiedsspruch von dort akzeptieren. Dieses im Übrigen zum Vorteil unserer Kunden, denn andernfalls gefährden wir den Versicherungsschutz aus unserer Berufshaftpflichtversicherung.


Informationen zur Online-Streitbeilegung
Gemäß der Richtlinie 2013/11/EU richtet die EU-Kommission eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“) zwischen Unternehmern und Verbrauchern ein. Diese ist unter folgendem Link erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr

Quellenangaben zu dem verwendeten Bildmaterial:

Erstinformation

Die Erstinformation können Sie sich hier herunterladen: Download Erstinformation